Über den Verein FFSG e.V.

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des Sokratischen Gesprächs“ (FFSG) – im Folgenden „Verein“ genannt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung jener Aktivitäten der „Philosophisch-Politischen Akademie e.V.“ (PPA), die sich auf das Sokratische Gespräch beziehen.
Der Verein fördert damit Zwecke der Bildung sowie von Wissenschaft und Forschung.
Die zu fördernden Aktivitäten sind die Durchführung von Sokratischen Gesprächen in der Tradition Nelson/Heckmann, die praktische und theoretische Weiterentwicklung der Sokratischen Methode und die Ausbildung von Gesprächsleiter*innen.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der Sokratischen Gesprächsveranstaltungen, von Tagungen und Initiativen, die dem Sokratischen Gespräch gewidmet sind, von Publikationen zum Themenkreis des Sokratischen Gesprächs.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Erwerb der Mitgliedschaft

6. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

7. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Im Falle der Ablehnung kann der/die Antragsteller/in seinen/ihren Antrag der Mitgliederversammlung zur abschließenden Entscheidung vorlegen.

Satzung der „Freunde und Förderer des Sokratischen Gesprächs“
vom 5. August 2017

de_DEDeutsch

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